Regensburger GmbH

Unsere Stärken:

… wir konzipieren
… wir konstruieren
… wir produzieren
… wir montieren

Regensburger GmbH

Unser Motto:

Zufriedene Mitarbeiter
ergibt
zufriedene Kunden

Regensburger GmbH

Unsere Zukunft:

… nachhaltige Produktion in der EU
… Lieferung und Montage in der EU

Ihr direkter Draht zu uns

AGB

AGB

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Vertragsabschluss - Leistungsumfang:

(1) Unser Angebot ist freibleibend und wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich und zwar zu den Bedingungen, wie sie in der Auftragsbestätigung genannt sind.

(2) Muster, Zeichnungen, Abbildungen und Druckschriften geben nur annähernde Daten an, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die genannten Gewichte und Maße sind Mittelwerte. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, behalten wir uns vor, soweit der Vertragsbestand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert werden.

(3) An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Sollte der Auftrag nicht erteilt werden, so sind diese Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

(4) Zugesichert sind nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesichert angegeben werden. Die im Angebot gemachten Werte gelten im Rahmen der branchenüblichen Toleranz. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend; alle in dieser nicht ausdrücklich aufgeführten Teile und Leistungen sind - soweit erforderlich - bauseits auszuführen.

(5) Zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt.

(6) Statische Berechnungen werden gegen besondere Vergütung abgegeben. Soweit der Besteller ohne vorherige Absprache mit uns eigenmächtig Veränderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt und uns keine Gelegenheit für eine statische Nachberechnung gibt, übernehmen wir für die Statik des Vertragsgegenstandes keine Haftung.

(7) Stornierungen eines erteilten und noch nicht in die Durchführungsphase eingetretenen Auftrages durch den Besteller sind von diesem mit 2 % der Auftragssumme, mindestens jedoch € 50,00 als Stornogebühr zu bezahlen. Der Besteller hat das Recht, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Ebenso können wir einen darüber hinausgehenden Aufwand bei Nachweis geltend machen.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". Sie schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung und Montage nicht ein. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ein Drittel Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, das zweite Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft, spätestens bei Auslieferung, den Restbetrag nach Meldung der Fertigstellung (bei Lieferung mit Montage) bzw. innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung (bei Lieferung ohne Montage), spätestens jedoch 6 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft. Zubehör- und Montagekosten samt Tagelohnabrechnungen sind nach Ausführung und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

(5) Wird die Lieferung nach Meldung der Versandbereitschaft durch von uns nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise verzögert, werden die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Wir sind zur Abrechnung von Teilleistungen berechtigt, soweit sich eine bauseits zu erbringende Vorleistung (z.B. Fertigstellung des Bodens) durch von uns nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise verzögert und wir unsere Leistungen aus diesem Grund nicht oder nur zum Teil erbringen können.

(6) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

(7) Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 10 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Besteller nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt leistet.

(8) Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der Rechnungsbetrag in voller Höhe auf unserem Konto gutgeschrieben ist; Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.

(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(10) Soweit dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis Ansprüche gegen uns zustehen bedarf deren Abtretung an Dritte unserer Zustimmung.

(11) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wird dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Entsprechendes gilt, soweit Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges, insbesondere Konstruktionsänderungen, nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers vorgenommen werden oder sich die Zugangsorts- und/oder Aufstellungsverhältnisse geändert haben.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Erfüllung sämtlicher in der Auftragsbestätigung festgelegten technischen und kaufmännischen Erfordernisse durch den Besteller. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ist in der Auftragsbestätigung ein bestimmter Lieferzeitpunkt genannt, so gilt dieser unter dem Vorbehalt, dass sämtliche technischen Fragen, bei denen der Besteller mitzuwirken hat, von diesem unverzüglich geklärt werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt auf alle Fälle die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(2) Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten: - Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Sendung innerhalb der genannten Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wird. - Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage gilt der Zeitpunkt, an dem dies erfolgt ist. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleichviel, ob diese bei uns oder einem unserer Lieferanten eingetreten sind - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung durch unsere Lieferanten. Das gleiche gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, indem wir dies dem Besteller mitteilen.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Vertragsgegenstandes hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für einen Besitzwechsel des Vertragsgegenstandes sowie den eigenen Wohnsitz des Bestellers.

(4) Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.

(6) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 5 Gefahrübergang - Verpackungskosten

(1) Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware ab Lieferwerk auf den Besteller über. Ist die Ware abhol- oder versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige auf den Besteller über. Gleichzeitig sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden zu versichern.

(2) Für die durch uns zum Versand kommenden Waren haben wir eine Pauschaltransportversicherung (RVS/SVS) abgeschlossen, deren anteilige Kosten dem Besteller berechnet werden.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen hiervon sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände einschließlich Regalzubehör mit der Anlieferung auf der Baustelle auf den Besteller über. Der Besteller hat für eine diebstahlsichere Unterbringung der Liefergegenstände und des Montagegerätes (Werkzeuge etc.) zu sorgen, insoweit zu ersetzende Teile werden nachberechnet.

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen bei einem Kaufvertrag voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt bei Kaufverträgen die Nacherfüllung fehl , so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Liegt ein Werkvertrag vor, so ist der Besteller nach den vorstehenden Voraussetzungen verpflichtet, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er ebenfalls die Rechte auf Rücktritt oder Minderung geltend machen.

(4) Wählt der Besteller wegen Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterer Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei dem Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufvertrag und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Fahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(7) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(8) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hierdurch unberührt.

§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen,, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

(2) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

(4) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

(5) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kauf- oder Werksache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Nach Rückerhalt des Vertragsgegenstandes sind wir zu desses Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig

§ 9 Rechte des Lieferers bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers

Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Besteller Sicherheit durch Hinterlegung oder Stellung einer Bankbürgschaft zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung oder sonstige Gefahr für die Realisierung unserer Forderungen eintritt oder dies durch erheblichen Zahlungsverzug zu vermuten ist oder der Besteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Ungünstiges über die Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt wird. Üben wir dieses Recht aus, so hat der Besteller aus der Nichtausführung des Vertrages keinerlei Ansprüche gegen uns. Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes zu verlangen.

(8) Wir haben lediglich für den Verzug unserer Erfüllungsgehilfen einzutreten, wobei lediglich unsere Lieferanten, nicht jedoch deren Lieferanten, als unsere Erfüllungsgehilfen gelten.

(9) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 10 Zusätzliche Bestimmungen bei Montage des Liefergegenstandes

Für jede Art von Aufstellung und/oder Montage durch uns gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

(1) Für Mängel und schuldhaftes Verhalten haften wir nach den §§ 6 und 7 unserer Geschäftsbedingungen.

(2) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass bei Beginn der Montage alle bauseitigen Voraussetzungen, insbesondere die Fertigstellung der Böden, Versorgung des Montageortes mit Licht und Strom durch ihn erfüllt sind. Vorher kann mit der Montage nicht begonnen werden. Der Besteller hat uns auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen bzw. folgende Leistungen zu übernehmen:

- Der Aufstellungsort ist geschlossen, normal temperiert, geräumt und frei von anderen Baugruppen.
- Licht- und Kraftanschluss wird bauseits kostenlos zur Verfügung gestellt.
- Das Material wird vom LKW bzw. Wagon durch einen bauseits bereitgestellten Stapler mit Fahrer zum Montageort transportiert.
- Der Boden besitzt die erforderliche Tragfähigkeit.
- Die Ebenheit der Böden entspricht der DIN 18202, Blatt 3, Abschnitt 2.1, Zeile 3. Bei größeren Abweichungen wird der anfallende Aufwand effektiv berechnet.

(3) Verzögert sich die Montage durch Verschulden des Bestellers, so sind uns die dadurch erwachsenden Kosten, die Wartezeit der Monteure im Tagelohn und etwaige Zulagen zu vergüten.

(4) Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller unaufgefordert alle erforderlichen statischen Angaben zu machen sowie uns umfassend über die Lage aller Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu informieren. Desweiteren müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(5) Seitens des Bestellers ist verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure sowie genügend großer, verschließbarer Lagerraum für Material (Montagezubehör, Werkzeug etc.) zur Verfügung zu stellen. Etwaige Rüst- und Hebewerkzeuge, Gerüststellung, Beihilfe zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtung, Wasser und Heizmaterial sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. zu liefern. Erbringt der Besteller diese Leistungen nicht rechtzeitig, so können sie von uns auf Kosten des Bestellers beschafft werden.

(6) Nach Meldung der Fertigstellung hat eine Abnahme - auf unser Verlangen auch in Teilabschnitten - unverzüglich zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung - aus von uns nicht zu vertretenden Gründen - nicht zu einer Abnahme, so gilt die Leistung mit Ablauf des 12 Werktages als abgenommen. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Etwa vorhandene Mängel berechtigten den Besteller nur dann die Abnahme zu verweigern, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.

(7) Im Übrigen gelten ergänzend unsere Montagebedingungen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.

(2) Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 12 Schlußbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

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